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Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Grundlagen

1.1 Geltung der AGB

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen, die SIPit Kommunikationsmanagement GmbH (im folgenden kurz "SIPit" genannt), A-1020 Wien, Scherzergasse 12/1, gegenüber dem Kunden erbringt. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmen sich ausschließlich nach dem Inhalt des von SIPit angenommenen Auftrages und deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und allenfalls bestehenden sonstigen Geschäftsbedingungen der SIPit.
SIPit schließt Verträge ausschließlich zu diesen AGB, sowie subsidiär zu den allgemeinen Bedingungen für die Erbringung von Diensten im Telekommunikationsbereich (herausgegeben vom Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung) in der jeweils aktuellen Fassung, sowie weiters allenfalls in den Leistungsbeschreibungen enthaltenen Bestimmungen wie auch den Bestimmungen des Einzelvertrages (dem Anmeldeformular) oder allfälligen Sonderbestimmungen der SIPit ab. Etwaige Abänderungen sind ausschließlich in schriftlicher Form festzuhalten und von SIPit in Schriftform zu bestätigen. Das Schriftformgebot gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
Die Anwendung der Allgemeinen Geschäftbedingungen des Kunden, auch wenn hierauf ausdrücklich hingewiesen wird, ist ausgeschlossen. SIPit ist den Bedingungen von Kunden selbst dann nicht verpflichtet, wenn SIPit diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Eine Anerkennung dieser Bedingungen erfolgt nur mit schriftlicher Bestätigung selbiger durch SIPit. Gegenüber Verbrauchern gilt das Schriftformgebot nicht.
Die Geschäftsbedingungen der SIPit gelten auch für künftige ergänzende Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, auch wenn bei künftigem Vertragsabschluss nicht nochmals darauf Bezug genommen werden sollte. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
SIPit bietet verschiedene Produkte im Telekombereich (Telefonie- und Datendienste, Hosting Dienste, Consulting und Development) an, deren genauer Leistungsumfang in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen festgehalten sind. Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen sind gemeinsam Bestandteil des Vertrages, den der Kunde mit SIPit eingeht. Die jeweils gültigen Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen sind auf der Homepage unter http://www.sipit.at abrufbar bzw. werden auf Anfrage dem Kunden per E-Mail zugesandt.
Die Gewichtung der Bedingungen, falls nicht anders vereinbart, lautet: 1.Einzelvertrag (Anmeldung); 2.Sonderbestimmungen; 3.AGB; 4.Leistungsbeschreibung.
Der Kunde akzeptiert mit Unterzeichnung der jeweiligen Produkt-Anmeldeformulare oder mit seiner Bestellung diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Leistungsbeschreibungen und die Entgeltbestimmungen vollinhaltlich.

1.2 Zustandekommen des Vertrages, Beginn des Fristenlaufs und Rabatte

SIPit nimmt ausschließlich schriftlich unterfertigte und vollständig sowie korrekt ausgefüllte Anmeldeformulare eines Kunden, die per Fax oder Post an SIPit eingehen, als Antrag für die gewünschte Leistung entgegen. Im Sinne des §1 KSchG ist gegenüber dem Verbraucher auch eine mündliche Annahme von Aufträgen möglich.
Der Vertrag kommt mit SIPit zu Stande, nachdem SIPit dem Kunden per E-Mail die Auftragsbestätigung zukommen hat lassen bzw. den Kunden schriftlich oder telefonisch darüber informiert und die Freischaltung der gewünschten Leistung erfolgte.
SIPit ist berechtigt, Bonitätsauskünfte bei behördlich befugten Kreditschutzverbänden, Kreditinstituten und Auskunfteien über den Kunden einzuholen. Der Kunde erteilt seine jederzeit widerrufbare Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten für die Einholung solcher Bonitätsauskünfte verwendet werden.
SIPit behält sich das Recht vor, die Annahme von Kundenverträgen aus folgenden Gründen abzulehnen:

* Wenn die Leistungserbringung aufgrund von technischen Voraussetzungen nicht möglich ist.
* Wenn die Bonität des Kunden nicht gegeben ist oder begründeter Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit besteht bzw. wenn der Kunde einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt hat oder wenn über das Vermögen des Kunden ein Ausgleichs-, Konkurs oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wurde oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde.
* Wenn der begründete Verdacht besteht, dass die jeweiligen Leistungen missbräuchlich verwendet werden.
* Wenn der Kunde mit Entgeltzahlungen aus bestehenden oder früheren Vertragsverhältnissen im Rückstand ist.

Erfolgt die Freischaltung des Kunden noch vor dessen Bonitätsprüfung oder Vorliegen aller vom Kunden benötigter Informationen, so ist SIPit nach später erfolgter Prüfung der Bonität und daraus begründetem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden bzw. bei nicht Nachreichung der benötigten Informationen des Kunden innerhalb einer Frist von 14 Tagen berechtigt, den vorliegenden Vertrag zu annullieren.
SIPit ist berechtigt als Bedingung zur Annahme oder Weiterführung eines Vertrages eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie, Kaution oder Vorauszahlung vom Kunden zu fordern, insbesondere dann, wenn die fristgerechte Zahlung von Entgeltforderungen fraglich erscheint.
Der Fristenlauf im Zusammenhang mit einer vereinbarten Mindestvertragsdauer oder einem Kündigungsverzicht beginnt mit dem Monatsersten, der auf den Beginn der Leistungserbringung erfolgt. Dies gilt nicht für das Rücktrittsrecht nach § 3 oder 5e KSchG (Konsumentenschutzgesetz).
Tritt der Verbraucher nach §5e KSchG zurück, hat er die Kosten der Rückabwicklung wie etwa die Kosten der Rücksendung von Lieferungen sowie notwendige Kosten der Rückerstattung des geleisteten Entgelts, insbesondere allfälliger Bankspesen, zu tragen.
Rabatte (Sondertarife) gelten grundsätzlich erst ab Annahme und schriftlicher Bestätigung durch SIPit und nicht rückwirkend bis zum Beginn der Leistungserbringung.
SIPit behält sich das Recht vor, Verträge bei Vorliegen kommerzieller, technischer oder unwirtschaftlicher Gründe vor Annahme abzulehnen.

1.3 Änderungen der AGB sowie der Leistungsbeschreibung und der Entgelte

Änderungen der AGB, allfälliger Sonderbedingungen und der Leistungsbeschreibung werden zwei Monate nach deren erstmaligen Veröffentlichung wirksam. Die aktuelle Fassung ist auf der Website der SIPit abrufbar (bzw wird dem Kunden auf Wunsch zugesandt). Änderungen der AGB sind Verbrauchern gegenüber nur zulässig, wenn die Änderung dem Verbraucher zumutbar ist, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
SIPit behält sich bei Änderungen der für seine Kalkulation relevanten Kosten (z.B. Personalkosten, Zusammenschaltungsgebühren, Stromkosten, TK-Leitungskosten) eine Änderung (Anhebung oder Senkung) der Entgelte vor; bei Verbrauchern darf ein erhöhtes Entgelt nur verlangt werden, soweit der Eintritt der für die Entgeltänderungen maßgeblichen Umstände nicht vom Willen der SIPit anhängig ist und darf bei Verbrauchern
weiters nicht für Leistungen verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind. Dies gilt auch bei Änderung oder Neueinführung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, welche die Kalkulation des Entgeltes beeinflussen.
Für alle Änderungen gilt § 25 Abs 2 und 3 TKG 2003 (Telekommunikationsgesetz 2003): Werden Kunden durch die Änderungen ausschließlich begünstigt, so können diese Änderungen durch SIPit an dem Tag der Kundmachung der Änderungen angewandt werden. Werden Kunden durch die Änderungen nicht ausschließlich begünstigt, wird eine Kundmachung der Änderungen Kunden gegenüber mindestens zwei Monate vor der Wirksamkeit der neuen Bestimmungen erfolgen. In diesem Fall wird SIPit Kunden mindestens ein Monat vor Inkrafttreten der Änderung ihren wesentlichen Inhalt zusammengefasst in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, gesondert mitteilen. Die Änderungen werden zum in der Mitteilung angeführten Zeitpunkt, frühestens allerdings nach einer einmonatigen Frist ab Mitteilung der Änderung wirksam. Der Kunde kann den jeweiligen Vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderungen kostenlos schriftlich kündigen, womit der jeweilig betroffene Vertrag mit Inkrafttreten der Änderungen endet und bis dahin die bisherigen Vertragsbestimmungen und Entgelte gelten. Kündigt der Kunde nicht, werden die Vertragsänderungen zum bekanntgegebenen Zeitpunkt wirksam. Der Kunde wird auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie die eingetretenen Folgen in der an ihn gerichteten Mitteilung besonders hingewiesen.
Bei der Änderung von Entgelten ist ein Kündigungsrecht des Kunden dann ausgeschlossen, wenn es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise gemäß einem in der Preisliste angegebenen oder sonst vereinbarten Index angepasst werden. Wurden mit dem Kunden besondere Rabatte vereinbart, nimmt der Kunde an allfälligen allgemeinen Preissenkungen nicht teil, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

1.4 Übertragung von Rechten und Pflichten; Verbot des Wiederverkaufs; Nutzung

Ohne die vorherige (und außer bei Verbrauchern) schriftliche Zustimmung sind die Kunden der SIPit nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
SIPit ist ermächtigt, seine Pflichten ganz oder zum Teil, somit auch hinsichtlich einzelner Dienstleistungen, oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden und wird den Kunden hiervon verständigen. Das gilt nicht für Verbrauchergeschäfte; das Recht zum Einsatz von Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt.
Die Nutzung der vertraglichen Dienstleistung durch Dritte, sowie die entgeltliche Weitergabe dieser Dienstleistungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen, und - außer gegenüber Verbrauchern - schriftlichen Zustimmung der SIPit. Sofern ein Wiederverkauf vereinbart wurde, sind Wiederverkäufer jedenfalls zur Überbindung dieser Geschäftsbedingungen an ihre Vertragspartner verpflichtet und stellen SIPit diesbezüglich
schad- und klaglos.

1.5 Keine Vollmacht der Mitarbeiter der SIPit

Vertriebspartner oder Vertriebsmitarbeiter sowie technische Betreuer der SIPit haben keine Vollmacht, für SIPit Erklärungen abzugeben, Zusagen zu treffen oder Zahlungen entgegen zu nehmen. Eine Vollmachtsbeschränkung der Vertriebspartner oder Vertriebsmitarbeiter der SIPit wirkt gegenüber Verbrauchern nur, wenn sie von der Vollmachtsbeschränkung Kenntnis hatten.

2 Leistungen aus diesem Vertrag

2.1 Leistungen der SIPit

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung und den (allfälligen) sich darauf beziehenden (bei Unternehmern schriftlichen) Vereinbarungen der Vertragsparteien.
SIPit ist berechtigt sich für die Erbringung der vertraglich bestimmten Leistungen Dritter zu bedienen.

2.2 Frist bei der Bereitstellung der Leistungen

Die Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen erfolgt in der im jeweiligen Auftragsformular oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Frist bzw nach dem Zeitpunkt, wo der Kunde alle ihm obliegenden technischen und sonstigen Voraussetzungen (Pkt. 2.4.) geschaffen hat (kurz "Bereitstellungsfrist").
Wird die Bereitstellungsfrist aus Gründen, die von SIPit zu vertreten sind, nicht eingehalten, verpflichtet sich SIPit, dem Kunden eine Gutschrift in der Höhe von EUR 10,- pro Woche der Überschreitung der Bereitstellungsfrist zu gewähren, wenn die Bereitstellungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn die Nichteinhaltung der Bereitstellungsfrist auf Verzögerungen bei Leistungen durch Dritte, die nicht Erfüllungsgehilfen der SIPit sind, zurückzuführen ist. Jedenfalls ist darüber hinausgehender Schadenersatz ausgeschlossen, bei Verbrauchern jedoch nur bei leichter Fahrlässigkeit und nicht bei Personenschäden.

2.3 Störungsbehebung

Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche von SIPit zu verantworten sind, werden spätestens innerhalb von zwei Wochen behoben. Bei Überschreitung dieser Frist gilt Pkt 2.2. sinngemäß.
Der Kunde hat SIPit bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und SIPit oder von ihr beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt mit Voranmeldung zu gewähren. Wird SIPit bzw. von ihr beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich
vereinbarten Dienste vorliegt bzw. die Störung vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde SIPit jeden ihr dadurch entstandenen Aufwand zu ersetzen.

2.4 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde stellt, falls erforderlich, auf seine Kosten sämtliche für die reibungslose Installation notwendige Hard und Software in seiner Teilnehmerendeinrichtung sowie sonstige nötige Geräte zur Verfügung, sofern diese nicht aufgrund besonderer Vereinbarung der SIPit beizustellen sind. Der Kunde stellt ferner alle weiteren notwendigen technischen Voraussetzungen (z.B. Stromversorgung, geeignete Räume etc.) auf seine Kosten zur Verfügung und wird allenfalls erforderliche Zustimmungen Dritter einholen und alle erforderlichen Aufklärungen leisten (einschließlich Verlauf von Elektro- und Wasserleitungen), um eine reibungslose Installation zu ermöglichen.

2.5 Dienstequalität

SIPit trägt dafür Sorge, dass die vereinbarte Dienstequalität gewährleistet wird. Die Entschädigung bzw Erstattung bei Nichteinhaltung der Dienstequalität richtet sich nach den Haftungsbestimmungen des Pkt 6.

2.6 Überlassung oder Verkauf von Waren oder Geräten durch SIPit

Dem Kunden verkaufte Waren oder Geräte stehen bis zur vollständigen Bezahlung unter Eigentumsvorbehalt.
Sofern dem Kunden von SIPit Geräte zur Nutzung überlassen werden, verbleiben diese im Eigentum der SIPit, selbst dann, wenn sie installiert worden sind, und sind bei Vertragsbeendigung auf Kosten des Kunden umgehend an SIPit zu retournieren, andernfalls wird der volle Kaufpreis in Rechnung gestellt, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Der Kunde und die seinem Verantwortungsbereich unterliegenden Personen haben diese Endgeräte oder Zubehör unter größtmöglicher Schonung zu verwenden, bei einer Beschädigung wird der Kunde nicht von seiner Entgeltverpflichtung befreit. Service und Wartung von gemieteten Endgeräten sowie Zubehör werden während der gesamten Vertragsdauer ausschließlich von SIPit oder von deren Beauftragten vorgenommen.

3 Entgelte und Entgeltänderungen

3.1 Entgelte

Für Entgeltänderungen gilt Pkt 1.3.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die festgesetzten Entgelte für Internetzugang nur den "reinen" Internetzugang (Internet-Konnektivität) umfassen, nicht aber z.B. Übertragungsgebühren (z.B. Telefonkosten) oder Gebühren, die von Dritten für die Nutzung von Diensten im Internet verlangt werden, - sofern nicht anderes (für Unternehmer: schriftlich) vereinbart oder in der Preisliste angegeben ist. Bei Lieferungen durch SIPit gelten die vereinbarten Preise ab dem Lager der SIPit; allfällige Verpackungs- und Versendungskosten sind, sofern nicht
anders vereinbart, vom Kunden zu tragen und werden im gesetzten Fall auf der Rechnung an den Kunden gesondert angeführt.
Die Preise verstehen sich allgemein exklusive der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer, gegenüber Verbrauchern werden Bruttopreise angegeben.

3.2 Entgeltbestandteile

Es wird zwischen monatlichen fixen (z.B. Grundgebühr für Internetzugang, Grundgebühr für den Fernsprechanschluss bzw. Mietleitung, Entgelte für die Nutzung einer Internet-Standleitung und für die allfällige Miete von Endgeräten und Zubehör), variablen (abhängig vom Datentransfervolumen oder Verbindungsdauer) und einmaligen Entgelten (z.B. Herstellung des Fernsprechanschlusses, Einrichtungs- und Installationsgebühren für Internetzugang bzw. Mietleitungen) unterschieden.

3.3 Änderung der Entgelte

Für Änderungen der Entgelte gilt Pkt. 1.3.

3.4 Nachverrechnung bei Fair-Use-Überschreitung

Der Kunde akzeptiert bei Fair-Use-Produkten der SIPit das in der jeweiligen Leistungsbeschreibung angegebene Fair-Use Limit; dieses ist in der Leistungsbeschreibung oder im Anmeldeformular angegeben. Bei einer Überschreitung des fair-use Limits von mehr als 20 % in einem Monat behält sich SIPit eine Verrechnung nach dem jeweils Volumspreis pro Volumseinheit über dem fair-use-Limit vor.

4 Zahlungen

4.1 Abrechnung

Die Entgelte werden jeweils zum Letzten eines Monats für den laufenden Kalendermonat abgerechnet, sofern sich aus den AGB nichts anderes ergibt bzw nicht anders (bei Unternehmen: schriftlich) vereinbart ist.
Die Rechnungslegung erfolgt monatlich, generell per online-Billing. Auf Wunsch kann der Kunde die Zusendung der Rechnung auch per Post verlangen bzw. im Nachhinein die Zustellungsart schriftlich auf Übersendung per Post, EMail oder Fax ändern. Erfolgt die periodische Rechnungslegung auf Kundenwunsch per Post oder Telefax, so wird SIPit den Intervall, entsprechend §25 Abs.4.Pkt.6 TKG, von drei Monaten nicht überschreiten.

4.2 Zahlungsart

Die Rechnungslegung erfolgt gemäß dem vom Kunden definierten Rechnungsmodus (Zahlscheinverfahren oder Bankeinzugsverfahren). Bei Zahlung mit Zahlschein kann SIPit dem Kunden ein angemessenes Bearbeitungsentgelt von zumindest EUR 2,50.- pro Rechnung (bei Teilzahlungen pro Zahlungsvorgang) verrechnen.

4.3 Fälligkeit

Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig. Die Verrechnungstermine ergeben sich aus Auftrag bzw Bestellung. Im Zweifel können einmalige Kosten unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw Lieferung, laufende verbrauchsunabhängige Kosten monatlich im Vorhinein, laufende verbrauchsabhängige Kosten monatlich im Nachhinein, verrechnet werden.
Bei Kauf wird der vereinbarte Preis nach erfolgter Installation bzw. nach Versand der Geräte in Rechnung gestellt und ist nach Erhalt der Lieferung und der Rechnung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto der SIPit maßgeblich. Bei Zahlungsverzug bzw. einem erfolglosen Bankeinzug wird SIPit dem Kunden einen Bearbeitungsaufwand in der Höhe von EUR 7.- in Rechnung stellen.

4.4 Zahlungsverzug, Verzugszinsen

SIPit ist bei Zahlungsverzug berechtigt, sämtliche zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, allfällige Mahn-, Rechtsanwalts- und Inkassoaufwendungen, Bearbeitungsgebühren sowie Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p.a. , mindestens jedoch in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der österreichischen Nationalbank, ab dem Tag des Verzuges zu verrechnen.

4.5 Einwendungen gegen die Rechnung

Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom Kunden innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. SIPit wird Verbraucher auf diese Frist und die bei Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.
Sollten sich nach einer Prüfung durch SIPit die Einwendungen des Kunden aus Sicht der SIPit als unberechtigt erweisen, hat der Kunde binnen 1 Monat ab Zugang der Stellungnahme der SIPit bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen das Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH) einzuleiten und binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Rechtsweg zu beschreiten.
Wünscht der Kunde kein Schlichtungsverfahren, hat er binnen drei Monaten ab Zugang der Stellungnahme der SIPit, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten. SIPit wird Verbraucher auf alle in diesem Pkt 4.6 genannten Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.

4.6 Streitbeilegung

Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden Streit- oder Beschwerdefälle (betreffend der Qualität des Dienstes, Zahlungsstreitigkeiten, die nicht befriedigend gelöst worden sind, oder eine behauptete Verletzung des TKG 2003) der Regulierungsbehörde vorlegen.
SIPit ist verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.

4.7 Fälligkeit des Rechnungsbetrages bei Einwendungen

Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages. Wird jedoch die zuständige Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH) zur Streitschlichtung angerufen, wird dadurch die Fälligkeit der strittigen Entgelte bis zur Streitbeilegung hinausgeschoben. Einen Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei unbestrittenen Rechnungsbeträge entspricht, kann SIPit aber auch dies falls sofort fällig stellen.

4.8 Entgeltpauschalierung bei Entgeltstreitigkeiten

Falls ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt haben könnte, und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln lässt, hat der Kunde ein Entgelt zu entrichten, welches dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge bzw, falls die Geschäftsbeziehung noch nicht drei Monate gedauert hat, dem letzten Rechnungsbetrag entspricht.

4.9 Aufrechnung

Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber SIPit und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von SIPit nicht anerkannter Forderungen des Kunden, ist ausgeschlossen.
In Abänderung dieses Punktes gilt für Verbrauchergeschäfte: Die Aufrechnung mit offenen Forderungen gegenüber SIPit ist nur möglich, sofern entweder SIPit zahlungsunfähig ist, oder die wechselseitigen Forderungen in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, oder die Gegenforderung des Vertragspartners gerichtlich festgestellt, oder von SIPit anerkannt worden ist.

4.10 Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes für Kunden

Rechte des Kunden, seine vertraglichen Leistungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie überhaupt seine gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

4.11 Entgeltnachweis

Die Kundenrechnung (Entgeltnachweis) enthält folgende Angaben: Kundenname, Kundenanschrift, Rechnungsdatum, Kundennummer, Berechnungszeitraum, Rechnungsnummer, Entgelte für monatlich fix wiederkehrende Leistungen, für variable Leistungen, für einmalig fixe Leistungen, Gesamtpreis exkl.
Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuer, Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer, sowie allenfalls gewährte Rabatte. Bei Einzelentgeltnachweisen sind die Angaben entsprechend den Bestimmungen der Einzelentgeltverordnung (sofern eine solche erlassen wurde, diesfalls abrufbar auf www.rtr.at) enthalten.
Der Kunde hat – über einen allfälligen Einzelentgeltnachweis hinaus – nur dann Anspruch auf Auflistung seiner Zugangsdaten, Logfiles, Proxyauswertungen etc (sofern technisch möglich und rechtlich zulässig), wenn eine gesonderte (und bei Unternehmern schriftliche) Vereinbarung über die Speicherung und Zurverfügungstellung derartiger Daten getroffen wurde.

4.12 Einzelgesprächsnachweis

Standardmäßig erhält der Kunde den Einzelgesprächsnachweis per online-Billing. Auf Wunsch des Kunden wird der Einzelgesprächsnachweis dem Kunden einmal per Verrechnungszeitraum kostenlos per Post zugestellt.

5 Gewährleistung

5.1 Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern 2 Jahre, in allen anderen Fällen 6 Monate. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften mit Verbrauchern bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Kunden die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin SIPit den Mangel angezeigt hat.

5.2 Behebung von Mängeln

Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen der SIPit entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Preisminderung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Kunde die aufgetretenen Mängel innerhalb von 2 Werktagen schriftlich und detailliert angezeigt hat. Ein Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen. Dieser Pkt 5.2 gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

5.3 Gewährleistungsausschluss

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht von SIPit bewirkter Anordnung und Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage durch den Kunden oder Dritte vereinbart war und fachmännisch erfolgte oder im Fall von zulässigen und fachmännisch erfolgten Ersatzvornahmen durch den Kunden oder Dritte, weil SIPit trotz Anzeige des Mangels seiner Verbesserungspflicht nicht binnen angemessener Frist nachgekommen ist), ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die von SIPit angegebene Leistung, unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien die vom Kunden selbst bereitgestellt werden, entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunde bestelltes Material zurückzuführen sind. SIPit haftet nicht für Beschädigungen, die auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind, die außerhalb des Einflussbereiches der SIPit sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, außer ein Mangel war bereits bei Übergabe vorhanden.

5.4 Mängelrüge

Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung jeglicher Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer unverzüglichen und schriftlichen detaillierte und konkretisierte Mängelrüge innerhalb von zwei Werktagen nach Erkennbarkeit des Mangels.

6 Haftung der SIPit; Haftungsausschluss und Beschränkungen; Verpflichtungen des Kunden

6.1 Haftungsausschluss

Die Haftung der SIPit für leichte Fahrlässigkeit (außer bei Personenschäden) sowie für Folgeschäden und entgangenen Gewinn wird generell ausgeschlossen. Abweichend davon gilt für Verbraucher: Die Haftung der SIPit für leichte Fahrlässigkeit, außer bei Personenschäden, wird ausgeschlossen.
Außer bei Verbrauchen ist die Voraussetzung jeglicher Ansprüche gegen SIPit die unverzügliche und schriftliche detaillierte und konkretisierte Anzeige des Schadens nach Erkennbarkeit des Schadenseintritts.
Der Schadensersatz für entgangene Nutzung des SIPit Telekommunikationsnetzes wird hiermit einvernehmlich mit EUR 10,- pro Woche, insgesamt aber höchstens EUR 300,- vereinbart. Der daraus resultierende Betrag wird dem Kunden auf der nächsten, dem Ereignis folgenden Rechnung gut geschrieben. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

6.2 Haftungsbegrenzung

Die Haftung der SIPit ist überdies auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt und ist für jedes schadenverursachende Ereignis gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit EUR 8.000.- und gegenüber dem Einzelnen mit EUR 1.800.- beschränkt. Soweit das Vertragsverhältnis dem KSchG unterliegt, gilt diese Haftungsbeschränkungen allerdings nur bei leichter Fahrlässigkeit, nicht jedoch bei Personenschäden.

6.3 Haftungsausschluss der SIPit hinsichtlich der Verfügbarkeit der Dienste; Unzustellbarkeit von e-mails

SIPit betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Aus technischen Gründen ist es jedoch nicht möglich, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können, oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.
Insbesondere kann aus technischen Gründen nicht zugesichert werden, dass e-mails auch ankommen oder diesbezügliche Fehlermeldungen verschickt werden. Insbesondere auf Grund von (von SIPit oder vom Kunden eingericheten) Spam-Filtern, Virenfiltern etc kann die Zustellung von e-mails verhindert werden. SIPit übernimmt hierfür keinerlei Haftung, außer SIPit hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Die sonstigen
Haftungsausschlüsse bzw Beschränkungen bleiben unberührt.
IP-Konnektivität zu anderen Netzbetreibern erfolgt nach Maßgabe der Möglichkeit. Die Nutzung anderer Netze unterliegt den Nutzungsbeschränkungen der jeweiligen Betreiber (acceptable use policy). Die ständige Verfügbarkeit dieser Übertragungswege und der davon abhängigen Telekommunikationsdienste kann daher nicht zugesichert werden.
SIPit behält sich vorübergehende Einschränkungen wegen eigener Kapazitätsgrenzen vor, sofern sie dem Kunden zumutbar sind, insbesondere weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind und auf Gründen beruhen, die vom Willen der SIPit unabhängig sind.
Bei höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen und behördlichen Anordnungen, Einschränkungen der Leistungen anderer Netzbetreiber, technischen Änderungen der Telefonnetze oder sonstigen Anlagen oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten kann es zeitweise zu Einschränkungen oder Unterbrechungen bei der Zurverfügungstellung der Telekommunikationsdienstleistungen kommen. SIPit haftet für Schäden aus derartigen Ausfälle nicht, sofern sie nicht von ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden. Die sonstigen Haftungsausschlüsse bzw Beschränkungen bleiben unberührt.
Im Fall von unzumutbar langen Unterbrechungen oder unzumutbaren Einschränkungen bleibt das Recht des Kunden auf Vertragsauflösung aus wichtigem Grund unberührt. SIPit übernimmt keine wie immer geartete Haftung für Inhalte, die über das Internet transportiert werden, werden sollen oder zugänglich sind. Es wird keine Haftung für Datenverluste übernommen; bei Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Datenverlust von SIPit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Festgehalten wird, dass für Verbraucher jedenfalls, unabhängig vom Verschulden der SIPit, Gewährleistungsansprüche bestehen können und durch die vorstehende Regelung nicht berührt werden; siehe dazu Pkt. 5..

6.4 Haftungsausschluss der SIPit hinsichtlich übertragener Daten; Schäden durch Viren, Hacker etc

Weiters haftet SIPit nicht für vom Kunden abgefragte Daten aus dem Internet oder für von Dritten erhaltene EMails (und zwar auch nicht für enthaltene Viren) sowie für Leistungen dritter Diensteanbieter, und zwar auch dann nicht, wenn der Kunde den Zugang zu diesen über einen Link von der Homepage der SIPit oder über eine Information durch SIPit erhält. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung des Internet mit Unsicherheiten verbunden ist (zB. Viren, trojanische Pferde, Angriffe von Hackern, Einbrüche in WLAN-Systeme etc.). SIPit übernimmt für Schäden aus Obengenanntem keine Haftung; bei Verbrauchern gilt dies nur, wenn SIPit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

6.5 Haftungsausschluss bei Pflichtverstößen des Kunden; Pflichten des Kunden

SIPit haftet nicht für Schäden, die der Kunde auf Grund der Nichtbeachtung des Vertrages und seiner Bestandteile, insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder durch widmungswidrige Verwendung verursacht hat.

6.5.1 Schutz des Telekommunikationszugangs
Der Kunde ist zur Geheimhaltung seiner Zugangsdaten wie etwa Kennwort und Benutzernamen verpflichtet und für sämtliche Aktivitäten auf seinem Account verantwortlich und wird SIPit diesbezüglich schad- und klaglos stellen.
Jeder Verdacht einer unerlaubten Nutzung seines Zuganges durch Dritte muss SIPit unverzüglich gemeldet werden. Der Kunde nimmt weiters zur Kenntnis, dass er für Schäden zur Verantwortung gezogen werden kann, die SIPit oder einer anderen Partei, zB einem anderen Kunden, entstehen, weil Dritte dessen Zugang oder Kennwort/Benutzername verwenden. Jedenfalls ist der Kunde verpflichtet, SIPit vollkommen schad- und klaglos zu halten.
Der Kunde haftet für alle Entgeltforderungen aus Telekommunikationsdiensten sowie sonstige Ansprüche aus Telekommunikationsdiensten, die aus der Nutzung seines Anschlusses bzw seiner Zugangsdaten (auch durch Dritte) resultieren, sofern die missbräuchliche Nutzung nicht von SIPit zu vertreten ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche und allfällige sonstige Ansprüche der SIPit bleiben unberührt.

6.5.2 Beeinträchtigung Dritter; Spam und Spamschutz
Der Kunde verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt, bzw für SIPit oder andere Rechner sicherheits- oder betriebsgefährdend ist. Verboten sind demnach insbesondere Spamming (aggressives Direct-Marketing via E-Mail, Chat oder VoIP) oder jede Benutzung des Dienstes zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer Teilnehmer.

6.5.3 Pflicht des Kunden zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber SIPit die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen. Der Kunde verpflichtet sich, SIPit vollständig schad- und klaglos zu halten, falls letzterer wegen vom Kunden in den Verkehr gebrachten Inhalten zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich, berechtigterweise in Anspruch genommen wird. Wird SIPit in Anspruch genommen, so steht ihm allein die Entscheidung zu, wie er reagiert (Streiteinlassung, Vergleich etc); der Kunde kann dies falls - außer im Fall groben Verschuldens der SIPit – nicht den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben.
Der Kunde nimmt die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes und die darin festgelegten Pflichten der Inhaber von Endgeräten zur Kenntnis. Er verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der einschlägigen fernmelderechtlichen Normen sowie sämtlicher anderer gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere auch des Datenschutzgesetzes.
Der Kunde verpflichtet sich, diese Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber SIPit die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen. Der Kunde verpflichtet sich, SIPit vollständig schad und klaglos zu halten, falls letzterer wegen der vom Kunde in den Verkehr gebrachten Inhalte zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich, berechtigterweise in Anspruch genommen wird, insbesondere durch Privatanklagen wegen übler Nachrede, Beleidigung oder Kreditschädigung (§§ 111, 115, 152 StGB), durch Verfahren nach dem Mediengesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Markengesetz, dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb oder wegen zivilrechtlicher Ehrenbeleidigung und/oder Kreditschädigung (§ 1330 ABGB). Wird SIPit entsprechend in Anspruch genommen, so steht ihr allein die Entscheidung zu, wie sie darauf reagiert, ohne dass der für den Inhalt verantwortliche Kunde - außer im Fall groben Verschuldens der SIPit – den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben könnte.
Der Kunde verpflichtet sich weiters bei sonstigem Schadenersatz, SIPit unverzüglich und vollständig zu informieren, falls er aus der Verwendung der vertragsgegenständlichen Dienste gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird und SIPit Gelegenheit zur Nebenintervention (die im Ermessen der SIPit liegt) zu geben.
Der Kunde verpflichtet sich überhaupt, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt oder für SIPit oder andere sicherheits- oder betriebsgefährdend ist, widrigenfalls er SIPit schad- und klaglos halten wird. Der Kunde verpflichtet sich weiters bei sonstigem Schadenersatz, SIPit unverzüglich und vollständig zu informieren, falls er aus der Verwendung der vertragsgegenständlichen Dienste gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.
Der Kunde ist zur unbedingten Absicherung seines Anschlusses, seiner Endgeräte sowie seiner Zugangsdaten zum Schutz vor unbefugtem Zugriff verpflichtet. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass das Abspeichern von Passwörtern, Zugangsdaten und anderen geheimen Informationen auf der Festplatte eines PC nicht sicher ist.
Weiters nimmt er zur Kenntnis, dass durch das Abrufen von Daten aus dem Internet Viren, trojanische Pferde oder andere Komponenten auf sein Endgerät transferiert werden können, die sich auf seine Daten negativ auswirken können oder zum Missbrauch seiner Zugangskennungen führen können. Ebenso nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass dies durch „Hacker“ erfolgen kann. Der Kunde ist verpflichtet, jeden Verdacht, dass seine Zugangsdaten oder andere geheime Informationen unbefugten Dritten bekannt geworden sein könnten, unverzüglich SIPit zu melden. Jedenfalls haftet der Kunde für Schäden, die SIPit durch mangelhafte Geheimhaltung der Zugangsdaten durch den Kunden; durch Weitergabe an Dritte; durch nicht rechtzeitige Meldung eines entsprechenden Verdachtes, dass Daten unbefugten Dritten bekannt geworden sein könnten oder durch nicht erfolgte Absicherung seiner Endgeräte und Systeme entstehen.

6.5.4 Pflicht des Kunden zur Meldung von Störungen
Der Kunde ist verpflichtet, SIPit von jeglicher Störung oder Unterbrechung von Telekommunikationsdiensten unverzüglich zu informieren, um SIPit die Problembehebung zu ermöglichen, bevor er andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt. Verletzt der Kunde diese Verständigungspflicht, übernimmt SIPit für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom Kunden
unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung.

6.6 Besondere Bestimmungen für Firewalls

Bei Firewalls, die von SIPit aufgestellt, betrieben und/oder überprüft wurden, geht SIPit prinzipiell mit größtmöglicher Sorgfalt im Rahmen des jeweiligen Stands der Technik vor. SIPit weist allerdings darauf hin, dass absolute Sicherheit durch Firewall-Systeme nicht gewährleistet werden kann.
Die Haftung der SIPit für Nachteile, die dadurch entstehen, dass beim Kunden installierte, betriebene oder überprüfte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden, ist ausgeschlossen. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn SIPit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
SIPit weist darauf hin, dass eine Haftung für Anwendungsfehler des Vertragspartners oder seiner Gehilfen und Mitarbeiter ebenso nicht übernommen wird, wie im Falle eigenmächtiger Abänderungen der Software oder Konfiguration ohne Einverständnis der SIPit.

6.7 Haftungsausschluss der SIPit bei Verletzungen des Kunden durch Dritte

Stehen dem Kunden schadenersatzrechtliche Ansprüche zu, weil er durch von SIPit für andere Kunden der SIPit gespeicherte Informationen in seinen Rechten verletzt wurde, haftet SIPit (unbeschadet aller sonstigen Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse) jedenfalls dann nicht, wenn er keine tatsächliche Kenntnis von der Rechtsverletzung hat oder der Hinweis auf die Rechtsverletzung nicht im Sinne des ISPA Code of Conduct – Allgemeine Regeln zur Haftung und Auskunftspflicht des Internet Service Providers, abrufbar auf www.ispa.at, qualifiziert ist.

7 Vertragsdauer und Kündigung; Sperre

7.1 Vertragsdauer und Kündigungsfrist

Zwischen den Vertragspartnern abgeschlossene Verträge über den Bezug von Dienstleistungen oder sonstigen Dauerschuldverhältnissen sind auf unbestimmte Zeit oder die vereinbarte bestimmte Zeit abgeschlossen. Im letzteren Fall verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch jeweils um die ursprüngliche Vertragsdauer, sofern sie nicht von einem Teil durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Verbraucher werden auf ihr Kündigungsrecht und die im Fall der Nichtausübung eintretenden Rechtsfolgen (Vertragsverlängerung) ausdrücklich, rechtzeitig und zeitnah zum Beginn der Dreimonatsfrist, hingewiesen. Ist keine Vereinbarung über einen Kündigungsverzicht oder eine sonstige Vereinbarung über die Vertragsdauer getroffen, sind Verträge auf unbestimmte Zeit geschlossen und unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten schriftlich kündbar.
Jeder der Vertragspartner kann den Vertrag vorzeitig kündigen, falls der andere Vertragspartner Bestimmungen dieses Vertrages verletzt und der Vertragspartner diese Verletzung nicht innerhalb von 2 Wochen nach schriftlicher Aufforderung, es gilt das Datum des Poststempels plus 2 Tage Zustellzeit, aufhebt.

7.2 Diensteunterbrechung und Vertragsauflösung bei Zahlungsverzug

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung der Leistungen durch SIPit. SIPit ist daher entsprechend den Bestimmungen des § 70 TKG 2003 bei Zahlungsverzug, nach erfolgloser Mahnung auf schriftlichem oder elektronischem Wege, unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und Androhung der Dienstunterbrechung oder Vertragsauflösung nach seinem Ermessen zur Dienstunterbrechung oder zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses mit sofortiger Wirkung, berechtigt.

7.3 Sonstige Gründe für Vertragsauflösung und Diensteunterbrechung; Sperre bzw teilweise Sperre

Als wichtiger Grund für die Vertragsauflösung gelten neben dem Zahlungsverzug die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Kunden oder die Abweisung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens; die Beantragung eines außergerichtlichen Ausgleichsversuches; die Anhängigkeit von zumindest zwei Exekutionsverfahren von Gläubigern des Kunden; die Einleitung eines Liquidationsverfahrens oder der Verdacht des Missbrauchs des Kommunikationsdienstes; beim Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Auflagen oder vertragliche Bestimmungen; weiters auch, wenn der Kunde Einzelplatzaccounts mehrfach nutzt oder nutzen lässt; wenn er einen überproportionalen Datentransfer, durch den die Netzintegrität gestört wird, verursacht; wenn er wiederholt oder unzumutbar gegen wesentliche Punkte der "Netiquette" verstößt; bei Spamming (auch via VoIP) oder bei Nutzung unsicherer technischer Einrichtungen iSv Pkt 6.5.2. Der Kunde verpflichtet sich zur Verwendung geeigneter und sicherer Einstellungen und Einrichtungen. Der Kunde wird SIPit schad- und klaglos halten sollten durch seine unsichere Einstellungen oder Einrichtungen (zB offener Mailrelais oder PSTN-Zugang) SIPit oder Dritte Probleme resultieren. SIPit ist in dieser Situation und/oder bei einem sprunghaften Anstieg des Verbindungsaufkommens berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Interesse des Kunden eine Unterbrechung oder Sperre (Voll- oder Teilsperre) der Leistung bzw sonstige geeignete Maßnahmen durchzuführen. Weiters ist SIPit berechtigt für die Aufhebung der Sperre einer Sicherstellung in Form einer Anzahlung oder Depots zu verlangen. SIPit wird dem Kunden dieses Vorgehen, wenn möglich, noch vor dem Inkrafttreten, mitteilen.

7.4 Entgeltanspruch und Schadenersatz bei vorzeitiger Auflösung bzw Sperre

Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung, der Dienstunterbrechung bzw Dienstabschaltung, die aus einem Grund, welcher der Sphäre des Kunden zuzurechnen ist, erfolgen, lassen den Anspruch der SIPit auf das Entgelt für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unberührt.
Eine vom Kunden zu vertretende Sperre der Leistungserbringung wird mit EUR 35,- vergebührt; darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche der SIPit bleiben vorbehalten.
Überhaupt kann stets, wenn die fristgerechte Zahlung von Entgeltforderungen der SIPit gefährdet erscheint, die weitere Leistungserbringung von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden; dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn gegen den Kunden bereits wegen Zahlungsverzug mit Sperre des Anschlusses vorgegangen werden musste, sowie in allen Fällen, die SIPit zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung gem. Pkt. 7.2. und 7.3. berechtigen würden.

7.5 Keine Verpflichtung zur weiteren Leistungserbringung von SIPit bei Beendigung; Löschung von Inhaltsdaten des Kunden

Der Kunde wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, aus welchem Grund auch immer, SIPit zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr verpflichtet ist. Sie ist daher zum Löschen gespeicherter oder abrufbereit gehaltener Inhaltsdaten berechtigt. Der rechtzeitige Abruf, die Speicherung und Sicherung solcher Inhaltsdaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt daher in der
alleinigen Verantwortung des Kunden. Aus der Löschung kann der Kunde daher keinerlei Ansprüche SIPit gegenüber ableiten.

8 Datenschutz

8.1 Kommunikationsgeheimnis und Geheimhaltungspflicht

SIPit und seine Mitarbeiter unterliegen dem Kommunikationsgeheimnis gem § 93 TKG 2003 und den Geheimhalteverpflichtungen des Datenschutzgesetzes, dies auch nach dem Ende der Tätigkeit, welche die Geheimhaltungspflicht begründet hat. Persönliche Daten und Daten der User werden nicht eingesehen. Auch die bloße Tatsache eines stattgefundenen Nachrichtenaustausches unterliegt der Geheimhaltungspflicht, ebenso erfolglose Verbindungsversuche.
Der Kunde kann der Verarbeitung personenbezogener Daten widersprechen. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über das Kommunikationsnetz der SIPit ist, oder um einem Kunden dem von ihm bestellten Dienst zur Verfügung zu stellen.

8.2 Information gem § 96 Abs 3 TKG 2003 betreffend der verarbeiteten Daten, Stammdaten

Auf Grundlage des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes 2003 verpflichten sich die Vertragspartner, Stammdaten nur im Rahmen der Leistungserbringung und nur für die im Vertrag vereinbarten Zwecke zu speichern, zu verarbeiten und weiterzugeben. Solche Zwecke sind: Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Kunden, Verrechnung der Entgelte, Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, Erteilung von Auskünften an Notrufträger gem § 98 TKG 2003. Soweit SIPit gemäß TKG in der jeweils geltenden Fassung zur Weitergabe verpflichtet ist, wird SIPit dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkommen.
SIPit wird aufgrund § 92 Abs 3 Z 3 und § 97 (1) TKG 2003 ermächtigt, folgende personenbezogene Stammdaten des Kunden und Teilnehmers zu ermitteln und zu verarbeiten: Vorname, Familienname, akademischer Grad, Wohnadresse, Geburtsdatum, Firma, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer, sonstige Kontaktinformation, Bonität, Informationen über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses, Zahlungsmodalitäten, sowie Zahlungseingänge zur Evidenthaltung des Vertragsverhältnisses.
Stammdaten werden gem § 97 Abs 2 TKG von SIPit spätestens nach der Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Kunden gelöscht, außer diese Daten werden noch benötigt, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.

8.3 Verkehrsdaten

SIPit wird Zugangsdaten und andere personenbezogene Verkehrsdaten, die für das Herstellen von Verbindungen und die Verrechnung von Entgelten oder aus technischen Gründen sowie zur Überprüfung der Funktionsfähigkeiten von Diensten und Einrichtungen erforderlich sind, insbesondere Source- und Destination-IP sowie sämtliche andere Logfiles aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung gem. § 99 (2) TKG 2003 bis zum Ablauf jener Frist speichern, innerhalb derer die Rechnung rechtlich angefochten werden kann oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann bzw solange dies aus den genannten technischen Gründen bzw zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit erforderlich ist. Im Streitfall wird SIPit diese Daten der entscheidenden Einrichtung zur Verfügung stellen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung wird SIPit die Daten nicht löschen. Ansonsten wird SIPit Verkehrsdaten nach Beendigung der Verbindung unverzüglich löschen oder anonymisieren.
Eine Auswertung eines Teilnehmeranschlusses über die Zwecke der Verrechnung hinaus nach den von diesem Anschluss aus angerufenen Teilnehmernummern wird SIPit außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen nicht vornehmen.

8.4 Inhaltsdaten

Inhaltsdaten werden von SIPit nicht gespeichert. Sofern aus technischen Gründen eine kurzfristige Speicherung nötig ist, wird SIPit gespeicherten Daten nach Wegfall dieser Gründe unverzüglich löschen. Ist die Speicherung von Inhalten Dienstemerkmal, wird SIPit die Daten unmittelbar nach Erbringung des Dienstes löschen.

8.5 Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis

Gemäß § 103 TKG 2003 kann SIPit ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis mit Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Adresse, e-mail-Adresse und Internet-Adresse sowie auf Wunsch des Teilnehmers mit der Berufsbezeichnung erstellen. SIPit ist zur Erstellung eines Teilnehmerverzeichnisses nicht verpflichtet. Auf ausdrücklichem schriftlichen Wunsch des Teilnehmers hat diese Eintragung ganz oder teilweise zu unterbleiben. Die genannten Daten werden nur für Zwecke der Benützung des öffentlichen Telefondienstes verwendet und ausgewertet. Eine Einteilung von Teilnehmern nach Kategorien zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen ist gem § 103 Abs 1 TKG 2003 zulässig, ansonsten wird SIPit keine elektronischen Profile der Kunden erstellen.

8.6 Rufnummernunterdrückung

Der Kunde hat die Möglichkeit zur Rufnummernunterdrückung abgehender und eingehender Anrufe gem § 104 TKG 2003. Die Möglichkeiten zur Rufnummernunterdrückung sind der jeweiligen Leistungsbeschreibung zu entnehmen.

8.7 Verwendung von Daten für Vermarktungszwecke, Einverständnis zum Erhalt von E-Mail-Werbung, Aufnahme in eine Referenzliste

Der Kunde erteilt seine jederzeit widerrufliche Zustimmung dazu, dass seine Verkehrsdaten gem § 92 Abs 3 Z 4 TKG 2003 zum Zwecke der Vermarktung von Telekommunikationsdiensten der SIPit, insbesondere zur Weiterentwicklung, Bedarfsanalyse, Planung des Netzausbaues und der Verbesserung von Lösungsvorschlägen und Angeboten von Telekommunikationsdiensten der SIPit verwendet werden dürfen, sowie zur Bereitstellung von Dienste mit Zusatznutzen verwendet werden dürfen.
Der Kunde erklärt sich einverstanden, von SIPit Werbung und Informationen betreffend Produkte und Services der SIPit sowie Geschäftspartnern der SIPit in angemessenem Umfang per E-Mail zu erhalten. Dabei bleiben die Daten des Kunden einschließlich seines Namens und seiner E-Mail-Adresse ausschließlich bei SIPit. Der Kunde kann diese Einverständniserklärung jederzeit widerrufen. SIPit wird dem Kunden in jeder Werbe-E-Mail die Möglichkeit einräumen, den Empfang weiterer Nachrichten abzulehnen.
Der Kunde gestattet SIPit die Aufnahme seines Namens bzw Firma in eine Referenzliste, die auch auf der Website der SIPit veröffentlicht werden darf. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.

8.8 Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass SIPit gem § 94 TKG 2003 verpflichtet sein kann, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung teilzunehmen. Ebenso nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass SIPit gem § 106 TKG 2003 zur Einrichtung einer Fangschaltung oder zur Aufhebung der Rufnummernunterdrückung verpflichtet werden kann. Handlungen der SIPit aufgrund dieser Verpflichtungen lösen keine Ansprüche des Kunden aus.
Der Kunde nimmt weiters die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetz (ECG) zur Kenntnis, wonach SIPit unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt und verpflichtet ist, Auskünfte betreffend den Kunden zu erteilen. SIPit wird bestrebt sein, die von der ISPA (Verein Internet Service Providers Austria) entwickelten „Allgemeinen Regeln zur Haftung und Auskunftspflicht des Internet Service Providers“, abrufbar unter www.ispa.at zu beachten und ihnen zu entsprechen.

9 Datensicherheit

SIPit wird alle technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die bei ihr gespeicherten Daten zu schützen. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, bei SIPit gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw diese weiter zu verwenden, so haftet SIPit dem Kunden gegenüber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
Für Verbrauchergeschäfte gilt: die Haftung der SIPit ist ausgeschlossen, wenn dieser oder eine Person, für welche er einzustehen hat, Sachschäden bloß leicht fahrlässig verschuldet hat.

10 Besondere Bestimmungen für die Lieferung und Erstellung von Software

10.1 Leistungsumfang

Bei individuell von SIPit erstellter Software ist der Leistungsumfang durch eine von beiden Vertragsparteien gegengezeichnete Leistungsbeschreibung (Systemanalyse) bestimmt. Die Lieferung umfasst den auf den bezeichneten Anlagen ausführbaren Programmcode und eine Programmbeschreibung. Die Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben zur Gänze bei SIPit, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

10.2 Rechte an gelieferter Software

Bei der Lieferung von Software räumt SIPit, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart, dem Kunden ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software ein, wobei der Kunde die für die Software jeweils geltenden Lizenzbedingungen, auch wenn es sich um Software von Dritten handelt, akzeptiert. Bei Verstößen wird der Kunde SIPit schad- und klaglos stellen. Der Kunde hat im Rahmen seiner Möglichkeit jedenfalls an einer allfälligen Schadensvermeidung mitzuwirken.
Bei Verwendung lizenzierter Software Dritter ist der Kunde verpflichtet, vor Verwendung dieser Software die Lizenzbestimmungen einzusehen und genauest einzuhalten. Für vom Kunden abgerufene Software, die als "Public Domain" oder als "Shareware" qualifiziert ist und die von SIPit nicht erstellt wurde, wird keinerlei Gewähr übernommen. Der Kunde hat die für solche Software vom Autor angegebenen Nutzungsbestimmungen und
allfälligen Lizenzregelungen zu beachten und jede Weitergabe der Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, zu unterlassen. Jedenfalls hält der Kunde SIPit von Ansprüchen wegen Verletzung obiger Verpflichtungen zur Gänze schad- und klaglos.

10.3 Gewährleistung

SIPit übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software mit anderen Programmen des Kunden zusammenarbeitet; dies gilt nicht, sofern der Kunde Standardsoftware verwendet oder die Funktionalität im Einzelfall ausdrücklich garantiert. Bei Unternehmergeschäften ist die Gewährleistung auf reproduzierbare (laufend wiederholbare) Mängel in der Programmfunktion beschränkt. Die Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern gem Pkt 5. werden durch diesen Punkt 10.3. nicht berührt.
Ansonsten gelten die Gewährleistungsbestimmungen des Pkt 5.

10.4 Rücktritt bei Softwaremängeln

Werden von SIPit gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Kunden nicht automatisch, auch hinsichtlich des Vertrages, welcher der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Insbesondere berechtigen Mängel der gelieferten Hard- oder Software nicht automatisch zum Rücktritt hinsichtlich des Vertrags über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen. Ein Gesamtrücktritt ist nur möglich, wenn unteilbare Leistungen iSv § 918 Abs 2 ABGB vorliegen.

11 Besondere Bestimmungen bei der Erbringung von Web-Design- oder Web-Consulting-Dienstleistungen

11.1 Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Kunde ist zur erforderlichen Mitwirkung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesodere die Bereitstellung der erforderlichen Informationen sowie gegebenenfalls der Hardware, auf der allfällige Installationen durchgeführt werden sollen.
Während erforderlicher Testläufe ist der Kunde persönlich anwesend oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Der Kunde stellt ferner gegebenenfalls erforderliche Testdaten sowie alle Texte und sonstige Inhalte (zB. Logos), die eingesetzt werden sollen, zur Verfügung.
Sofern SIPit dem Kunden Entwürfe, Programmtestversionen, eine fertige Fassung oder ähnliches vorlegt, werden diese vom Kunden gewissenhaft geprüft. Reklamationen oder Änderungswünsche sind zu diesem Zeitpunkt anzumelden - dies, außer bei Verbrauchern, bei sonstigem Verlust aller Ansprüche gegen SIPit.

11.2 Haftung für vom Kunden bereitgestellte Elemente

Vom Kunden beigestellte Elemente wie Logos, Texte, Elemente des Corporate Designs etc. bleiben im Eigentum des Kunden; SIPit erwirbt keinerlei Rechte daran. Der Kunde sichert zu, über alle erforderlichen Rechte zu verfügen, und hat SIPit von allen Folgen allenfalls erfolgter Rechtsverletzungen (zB. Eingriff in das Urheberrecht Dritter) hinsichtlich von vom Kunden beigestellter Elemente vollständig schad- und klaglos zu halten.

11.3 Keine Prüfungspflicht der SIPit

SIPit ist nicht verpflichtet, beigestellte Elemente, insbesondere auch Inhalte des Kunden, auf ihre Übereinstimmung mit Rechtsvorschriften zu prüfen, kann jedoch die Verbreitung dieser Inhalte bei Verdacht von Verletzungen verweigern.

11.4 Rechtseinräumung durch SIPit

SIPit räumt dem Kunden, sofern nicht ausdrücklich und, sofern der Kunde nicht Verbraucher ist, schriftlich anders vereinbart, mit Zahlung des vereinbarten Entgelts das exklusive und unbefristete Recht ein, das von SIPit entwickelte Konzept und/oder Design und/oder die vertragsgegenständlichen Softwareapplikationen ausschließlich im Rahmen des Internet für eigene Zwecke zu nutzen. Jede andere, auch nur teilweise Nutzung, etwa im Bereich anderer elektronischer Medien oder für Printprodukte, bedarf besonderer und (außer bei Verbrauchern) schriftlicher Vereinbarung. Dasselbe gilt für die, auch nur teilweise, Einräumung von Befugnissen an Dritte.

12 Sonstige Bestimmungen

12.1 Anwendbares Recht

Soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen, gelten die zwischen Unternehmern anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. Es gilt österreichisches Recht wobei ausdrücklich die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ausgeschlossen wird.

12.2 Gerichtsstand

Für eventuelle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag gilt die örtliche Zuständigkeit des am Sitz der SIPit sachlich zuständigen Gerichtes als vereinbart. Dies gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

12.3 Schriftform für Änderungen und Ergänzungen dieser AGB

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Auftrages oder sonstiger Vertragsbestandteile bedürfen der Schriftform (dem Schriftformerfordernis wird auch durch unterschriebenes Telefax Rechnung getragen); mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

12.4 Schriftform für Mitteilungen des Kunden

Alle Mitteilungen und Erklärungen des Kunden, welche dieses Vertragsverhältnis betreffen, haben schriftlich zu erfolgen. Dies gilt nicht für Verbraucher.

12.5 Adressänderungen; Zugang von elektronischen Erklärungen

Der Kunde hat Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift SIPit umgehend schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem Kunden zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden. Wünscht der Kunde im Fall von Namensänderungen, die nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurden, die Ausstellung einer neuen Rechnung, wird SIPit diesem Wunsch nach Möglichkeit entsprechen; dies hindert jedoch keinesfalls die Fälligkeit der ursprünglichen Rechnung.
Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene e-mail-Adresse gesendet wurden; bei Verbrauchern gilt sie erst dann als zugegangen (§ 12 ECG), wenn sie vom Verbraucher unter gewöhnlichen Umständen abgerufen werden kann.

12.6 Keine normative oder interpretative Bedeutung der Überschriften

Überschriften in diesen Geschäftsbedingungen dienen lediglich der Übersichtlichkeit und haben keine normative Bedeutung, begrenzen oder erweitern nicht den Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen und dienen nicht der Interpretation.

12.7 Salvatorische Klausel

Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Geltung der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt - außer gegenüber Konsumenten - eine wirksame, die der unwirksamen Bestimmung nach deren Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

12.8 Einheitliche europäische Notrufnummer

Auf das Bestehen der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 wird hingewiesen.